Der BGH hat bereits in einem älteren Urteil entschieden, das bei der fiktiven Abrechnung eines Reparaturschadens die Reparaturkosten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich sind.
In dem neuen Fall stellte sich nun die Frage, was gilt, wenn nicht Reparaturkosten sondern der Wiederbeschaffungsaufwand im Rahmen eines Klageverfahrens geltend gemacht wird und der Wiederbeschaffungswert seit dem Unfall gestiegen ist.
Der BGH hat in dem genannten Urteil entschieden, dass jedenfalls dann, wenn der Wiederbeschaffungswert im Laufe des Verfahrens steigt, sich dies nicht zulasten des Geschädigten auswirken darf, sondern der Schädiger dann den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) erstatten muss, den das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufweist.
Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Schutzregelung zugunsten des Geschädigten handelt, darf dies aber richtigerweise nur dann gelten, wenn das Fahrzeug während der Verhandlung an Wert gewinnt, nicht, wenn es an Wert verliert.
So jedenfalls hat völlig zurecht bereits die verkehrsrechtlichen Berufungskammer das Landgerichts Saarbrücken entschieden.
Siehe hierzu:
Insgesamt gilt daher, dass der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann maßgeblich sein dürfte, wenn hierdurch die Ansprüche des Geschädigten nicht gemindert werden.
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Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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