Wie bereits dargelegt, kann der nicht haltende Eigentümer im Falle der Unaufklärbarkeit eines Unfalls 100 % seiner Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners durchsetzen, weil dem nicht haltenden Eigentümer die Betriebsgefahr nicht zur Last gelegt werden kann.
Siehe:
https://schadenfixblog.de/2020/05/15/verkehrsrecht-saarland-keine-anrechnung-der-betriebsgefahr-des-leasingfahrzeuges-urteil-des-landgerichts-saarbruecken-vom-13-01-2020/
Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der voll einstandspflichtige Haftpflichtversicherer dann aber auch keine Ansprüche beim Halter des Kfz geltend machen kann.
Es bestünde weder eine Gesamtschuld, so dass ein Gesamtschuldnerausgleich nicht infrage komme, noch könne man einen solchen Anspruch aus dem Sicherungsvertrag mit der Bank oder aus ungerechtfertigter Bereicherung konstruieren.
Die entsprechende vom Gesetzgeber geschaffene Ungerechtigkeit müsse der BGH akzeptieren.
Das Urteil finden Sie unter:
https://www.iww.de/quellenmaterial/id/219425
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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