Schock durch Tod eines Haustieres bei Verkehrsunfall BGH v. .20.03.12

Die Folgen eines Verkehrsunfalls sind grundsätzlich vom Unfallverursacher gemäß seines Schuldanteils zu ersetzen. Das kann im Einzelfall auch bedeuten, dass nicht nur für die Verletzung von unmittelbar am Unfall Beteiligten ein entsprechendes Schmerzensgeld gezahlt werden muss, sondern ggf. auch für den sogenannten Schockschaden eines Angehörigen.
Ein Schockschaden liegt vor, wenn ein Angehöriger wegen der Verletzung oder der Tötung einer ihr nahestehenden Person in ihrer körperlichen oder seelischen Verfassung spürbar beeinträchtigt ist, also einen Schock erlitten hat.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind diese Grundsätze zum Schmerzensgeld wegen
eines Schockschadens im Fall der Verletzung oder Tötung naher Angehöriger bei
Verkehrsunfällen allerdings nicht auf die Verletzung oder Tötung von Tieren übertragbar. Auch
wenn dies als schwerwiegend empfunden würde und menschlich nachvollziehbar sei, gehöre es zum allgemeinen Lebensrisiko, so das Gericht. Insoweit bestünden auch keinerlei Schmerzensgeldansprüche.
Sicherlich im Einzelfall sehr tragisch, allerdings dürfte es den Gerichten ansonsten schwer fallen Grenzen zu ziehen

RA Carsten Schulze

FA für Verkehrsrecht

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