Verkehrsrecht Saarland: Auch bei einer halben Vorfahrt trifft den Vorfahrtsberechtigten  nur dann eine Mithaftung,wenn ihm seinerseits ein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann (Hinweisbeschluss des OLG Saarbrücken vom 29.04.2026 – AZ: 3 U 47/25)

Das OLG Saarbrücken hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass es auch bei einer sogenannten halben Vorfahrt im Grundsatz bei der Alleinhaftung dessen bleibt, der einen Vorfahrtsverstoß begangen hat. Will dieser auch nur die Betriebsgefahr zu Lasten des Vorfahrtberechtigten durchsetzen, so muss er einen Verstoß des Unfallgegners nachweisen Gelingt ihm dies nicht, so bleibt es bei seiner Alleinhaftung.

U.a. führt das Gericht wie folgt aus:

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, da die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Hiergegen wendet sich die Berufung nicht.

2. Im Rahmen der danach gebotenen Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG, die aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, vorzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 – VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), ist der Erstrichter zu einer Alleinhaftung des Klägers gelangt. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

(…)

Bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsanteile ist der Erstrichter davon ausgegangen, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter dem Verkehrsverstoß der Zeugin XXX zurücktritt. Dies ist zutreffend und gilt unabhängig davon, ob der Zeugin XXX, wie der Erstrichter angenommen hat, über den Vorfahrtsverstoß hinaus eine Verletzung des Rechtsfahrgebots (§ 2 Abs. 2 StVO) zur Last fällt. Denn bereits der Vorfahrtsverstoß wiegt als solcher so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt (vgl. dazu Senat, zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2024 – 3 U 23/24, Rn. 18, juris).

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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