Im Geschäftsleben gibt es mindestens zwei Kategorien von „Geschäftstypen“. Die einen haben ein sehr gutes Produkt oder bieten eine sehr gute Leistung an. Der Erfolg ist dann nur eine Frage der Zeit. Andere haben weder das Eine noch das Andere. Letztere Personengruppe muss sich also etwas einfallen lassen, um im Geschäftsleben erfolgreich zu sein. Ein geeignetes Mittel sind „gute Beziehungen“ oder ominöse Geldzahlungen bzw. Geldversprechen. So ist es im Verkehrsrecht anscheinend auch.
Es gab (und gibt sie wohl noch heute) mehrere Anwälte bzw. Anwaltskanzleien (ohne deren Qualität zu bewerten), die im Verkehrsrecht durch „Vorfinanzierung“ bestimmter Kosten Fuß gefasst haben. Konkret bedeutete dies, dass diese Anwälte bzw. Anwaltskanzleien im Rahmen der Unfallregulierung Reparatur- und/oder Sachverständigen- sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote vorfinanziert haben. Sobald der Unfallgeschädigte diese Anwälte mit der Unfallregulierung beauftragt hatte, floss in Richtung der Werkstatt, des Autohauses und/oder des Gutachters sehr schnell Geld. Diese Personengruppen empfahlen daher diese (Vorfinanzierungs-) Anwälte gerne an Unfallgeschädigte weiter.
Diese Methode war bei Werkstätten, Autohäusern und/oder Sachverständigen beliebt. Schnelles Geld findet halt immer „Freunde“. Oft kam es im Nachhinein zu Komplikationen, da mehr ausgezahlt als eingenommen wurde. Der anfängliche „Geldregen“ war aber so süß und verleitete zum Weitermachen. Denn nicht die Qualität, sondern der süße Geschmack des Geldes stand wohl im Vordergrund. Diese Vorfinanzierungsmethode hat der Bundesgerichtshof (für Anwaltssachen) nun untersagt. Der Markt scheint bereinigt und das Bewertungskriterium QUALITÄT tritt hoffentlich wieder in den Vordergrund.
Das Urteil kann hier nachgelesen werden!
Wenn Anwälte zukünftig dagegen verstoßen, droht ihnen Ärger mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Ich persönlich freue mich über dieses Urteil.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin