Der Fall:
Unser Mandant erlitt an seinem Leasingfahrzeug einen Unfallschaden.
Das Problem:
Dem Fahrer des Kfz unseres Mandanten wurde die Vorfahrt genommen, allerdings wies er eine Geschwindigkeit auf, die deutlich oberhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag.
Es war aber zweifelhaft, ob sich diese Geschwindigkeitsüberschreitung kausal auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hatte. Womöglich wäre das Unfallereignis auch eingetreten, hätte der Fahrer des Leasingfahrzeuges die zulässige Geschwindigkeitsgrenze eingehalten.
Das Urteil:
Mit o.g. Urteil vom 13.01.2020 hat das Landgericht Saarbrücken trotz der überhöhten Geschwindigkeit – und des fehlenden Nachweises der Unabwendbarkeit – der Klage zu 100 % stattgegeben, weil die Betriebsgefahr nicht zu Lasten unseres Mandanten in Ansatz gebracht werden konnte, weil dieser – zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt – nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen ist sondern die Leasingbank.
Das Aktenzeichen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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