Der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB nach einem Unfallgeschehen wiegt zunächst einmal schwer.
Welche Strafe habe ich zu erwarten? Werde ich überhaupt verurteilt? Welche Eintragungen erfolgen im Fahreignungsregister in Flensburg?
Ausgangspunkt ist der Wortlaut des § 229 StGB (Strafgesetzbuch)
„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Im Straßenverkehr wird der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung bei auch nur leichter Verletzung des Unfallgegners schnell erhoben. Die polizeilichen Ermittlungsbehörden sind bei Behauptung einer Verletzung durch den Unfallgegner sogar verpflichtet, ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung einzuleiten.
Hieraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass auch tatsächlich eine Strafe festgesetzt wird. Hierbei ergeben sich verschiedene rechtliche Möglichkeiten der Einstellung des Verfahrens und einer angemessenen Verteidigung:
1. Der erste Ansatzpunkt ist immer die Prüfung, ob dem betroffenen Verkehrsteilnehmer überhaupt ein strafbares pflichtwidriges Verkehrsverhalten nachgewiesen werden kann. Insbesondere bei gegenteiligen Aussagen der Unfallbeteiligten ohne unabhängige Zeugen müssen eingeleitete Strafverfahren häufig gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Nachweises einer Straftat eingestellt werden.
2. Der zweite Punkt der Prüfung ist, wie schwer die Verletzungen beim Unfallgegner überhaupt sind. Bei leichten Verletzungen werden Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung sogar dann eingestellt, wenn der Unfallgegner ausdrücklich einen Strafantrag gestellt hatte.
3. Bei allerdings schwerwiegenderen Verletzungen (Faustformel der Staatsanwaltschaft: bei Frakturen gibt es in der Regel eine Strafe) wird in der Regel ein schriftliches Urteil (Strafbefehl) gefertigt und eine Strafe festgelegt. Sofern keine relevanten Voreintragungen des Verkehrsteilnehmers im Fahreignungsregister in Flensburg bestehen, sollte hierbei dennoch mit anwaltlicher Hilfe versucht werden, trotzdem noch eine Einstellung gemäß § 153a StPO gegen Zahlung eines relativ geringfügigen Betrages zu erreichen. Der Vorteil einer derartigen Einstellung gemäß § 153a StPO ist, dass keinerlei Eintragungen weder im Fahreignungsregister in Flensburg noch im Strafregister erfolgen. Es handelt sich dann auch nicht um eine Vorstrafe.
4. Sofern eine Einstellung des Strafverfahrens auch bei etwas schwerwiegenden Verletzungen wie Frakturen gemäß § 153a StPO nicht erreicht werden kann, muss das Ziel der Verteidigung sein, die Strafe so gering wie möglich zu halten und insbesondere die zusätzliche Festsetzung eines Fahrverbotes zu vermeiden. Konsequenz der Festsetzung eines Fahrverbotes wäre die Eintragung von zwei (!) Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg (Die Entziehung erfolgt bereits bei acht Punkten!). Ohne ein Fahrverbot erfolgt bei einer rein fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr keine Eintragung mehr im Flensburger Fahreignungsregister. Dieses ist durch die Reform des Fahreignungsregisters (früher: Verkehrszentralregister) mit Wirkung vom 01.05.2014 abgeändert worden.
5. Bei äußerst schwerwiegenden Verletzungen oder sogar der Verursachung von Todesfällen im Straßenverkehr wird, sofern keine relevanten Voreintragungen bestehen und der Einzelfall keine schwerwiegenderen Strafen voraussetzt, in der Regel eine Geldbuße bis zu 90 Tagessätzen verhängt. In Bayern und Sachsen mag dieses auch diese Grenze sprengen. Die Grenze von 90 Tagessätzen ist von erheblicher Bedeutung, weil man ansonsten als vorbestraft gilt und dieses auch beispielsweise im normalen Führungszeugnis erscheint. Auch ist die Vermeidung eines Fahrverbotes bzw. sogar der Entziehung der Fahrerlaubnis von entscheidender Bedeutung.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass unter verschiedenen Voraussetzungen mit anwaltlicher Hilfe häufig gute Ergebnisse in der Verteidigung im Rahmen einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB erzielt werden können:
Rechtsanwalt Bodo K. Seidel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht aus der Berliner Kanzlei Legalskills, Tel. 030/2639550 und bs@legalskills.de