Wer hat das noch nicht erlebt?
Ein Verkehrsteilnehmer ist mit einer Gefälligkeitsübertretung von 57 km/h auf der A2 Richtung Berlin in der Nähe von Peine geblitzt worden, obwohl alle drei Fahrbahnen frei waren und die Baustelle noch nicht eingerichtet war. Allerdings hatte die installierte Geschwindigkeitsregelung – wohl für eine später einzurichtende Baustelle – bereits eine maximale Geschwindigkeit von 60 km/h für die rechte Fahrspur angezeigt, wohingegen die weiteren beiden Fahrspuren mit einem roten Kreuz belegt waren, so dass diese nicht einmal benutzt werden durften, obwohl sie vollkommen frei waren. Es waren nicht einmal Absperrhüte vorhanden.
Zunächst war der Verkehrsteilnehmer pflichtgemäß etwa 60 km/h gefahren, nach einigen Kilometern war er jedoch von hinten bereits angehupt worden, schneller zu fahren, weil ein Grund für die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht erkennbar war und lediglich die rechte Fahrspur benutzt werden durfte.
Aufgrund dessen hat er sich dann entschieden, mangels Nachvollziehbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung – wie alle anderen Fahrzeuge auch – schneller zu fahren war und war infolge dessen mit 117 km/h nach Abzug der Toleranz geblitzt worden.
Gemäß Ziffer 11.3.8 des Bußgeldkataloges hat eine Gefälligkeitsüberschreitung außerorts von 51-60 km/h ein Regelbußgeld von 240,00 €, 2 Punkte im neuen Fahreignungsregister und ein Fahrverbot von einem Monat zur Folge. Wäre er nur 4 km/h schneller gefahren, wären sogar 440,00 € und ein Fahrverbot von zwei Monaten angefallen!
Nach meiner Rechtsauffassung ist im vorliegenden Fall nicht von der Regelbuße auszugehen. Dieses ist für den vorliegenden Sachverhalt unangemessen.
Die Bußgeldbehörde entscheidet regelmäßig jedoch, dass die Regelbuße anzusetzen sei, so dass eine gerichtliche Überprüfung vor dem Amtsgericht Peine erforderlich wird. Gerichtstermin ist in einigen Wochen, so dass ggf. auch im Rahmen dieses Blocks hierüber berichtet werden kann.
Rechtsanwalt Bodo K. Seidel, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, aus der Berliner Kanzlei Legalskills, Tel. 030/2639550 bzw. bs@legalskills.de