Der Verwaltungsgerichthof Mannheim (VGH) hat mit Beschluss vom 03.06.2014 (Az.: 10 S 744/14) über Fragen des neuen „Punktekatalogs“ entschieden. Im Fall ging es um eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG in der bis 30.04.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) gestützte Entziehungsverfügung, weil der Antragsteller 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hat. Der VGH stellte fest, dass die Entziehung rechtmäßig war und dass sich im Fall auch die ab dem 01.05.2014 geltende Neuregelung über das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht zugunsten des Antragstellers auswirkt. Der VGH prüfte die neue Rechtslage und stellt u.a. fest: „Im Übrigen richtet sich die Tilgung und Löschung der bis 30.04.2014 erfolgten Eintragungen aufgrund der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG n. F. noch bis zum 30.04.2019 nach altem Recht. Für eine Übergangszeit von fünf Jahren bestimmt sich die Tilgung und Löschung der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erfolgten eintragungspflichtigen Entscheidungen nach § 29 StVG in der bis 30.04.2014 geltenden Fassung; dabei gelten insbesondere auch die Regelungen zur Tilgungshemmung fort (vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 49). Die Sonderbestimmungen des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG n. F. zur Ablaufhemmung sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die Ablaufhemmung nicht erst durch die am 16.05.2014 gespeicherte Ordnungswidrigkeit, sondern schon durch die bis zum 30.04.2014 begangenen vorherigen Zuwiderhandlungen eingetreten ist. Bis zur Widerspruchsentscheidung wird daher noch § 29 StVG alter Fassung anzuwenden sein.“ Der VGH stellt abschließend fest, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. zwingend ohne Ermessensbetätigung zu entziehen hatte. Da insbesondere die Anwendung der Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung in der Praxis komplizierte Fragen aufwerfen kann, kann der Gang zum Verkehrsrechtsanwalts lohnenswert sein.