Das Verwaltungsgericht des Saarlandes (VG) hat mit Urteil vom 18.09.2013 (Az.: 10 K 568/13) über die Klage einer hochbetagten Frau gegen eine Gutachtenanforderung wegen des Verdachts einer die Fahreignung ausschließenden Zuckererkrankung zu entscheiden gehabt. Die Klägerin wurde von der Führerscheinbehörde wegen eines von ihr verursachten und auf die bei ihr diagnostizierte Zuckererkrankung zurückzuführenden Verkehrsunfall aufgefordert, sich einer ärztlichen Eignungsuntersuchung zu unterziehen. Nachdem die Klägerin sich weigerte, wurde ihr mit Bescheid vom 03.05.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 2 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Im Verfahren trug die Klägerin vor, dass Diabetes keinen gesundheitlichen Mangel darstellt, der die ernsthafte Besorgnis begründen kann, dass sie sich auch in Zukunft als Führerin eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht oder umsichtig verhalten werde. Das sah das VG anders. Es führt wörtlich aus: „Bei einer Zuckerkrankheit ist die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.4 der Anlage 4 zur FeV nur bei ausgeglichener Stoffwechsellage gegeben, sofern der im Umgang mit der Erkrankung informierte Diabetiker mit Diät, oralen Antidiabetika oder mit Insulin behandelt wird. Demgegenüber liegt bei einer Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen gemäß Ziffer 5.1 der Anlage 4 zur FeV keine Kraftfahreignung vor. „Wer als Diabetiker zu schweren Stoffwechselentgleisungen mit Hypoglykämien (Blutzuckererniedrigung unter den Normalbereich) mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen oder Hyperglykämien (Blutzuckererhöhung über den Normalbereich) mit ausgeprägten Symptomen wie z.B. Schwäche, Übelkeit, Erbrechen oder Bewusstseinsbeeinträchtigungen neigt, ist grundsätzlich nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr gerecht zu werden.“ Der Fall zeigt, dass sich Diabetiker, die Probleme mit der Führerscheinbehörde oder der Polizei bekommen, sich grundsätzlich unverzüglich an einen Verkehrsrechtanwalt wenden sollten, um mit ihm das weitere Vorgehen und die möglichen Folgen zu erörtern.