Unfallflucht / Bedeutender Schaden / Fahrerlaubnisentzug

Hat sich der Betroffene unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, hängt dessen Fahrerlaubnis am seidenen Faden. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt einen Regeltatbestand der Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Für Fälle der Sachbeschädigung jedoch nur, sofern ein „bedeutender Schaden“ verursacht wurde. Wann aber ist ein Schaden „bedeutend“?

In der Rechtsprechung wird der bedeutende Schaden durchaus nicht einheitlich gehandhabt. In der Regel werden hier Beträge zwischen 1.000 und 1.300 € genannt; vereinzelt auch bis zu 1.500 €. Bei älteren Fahrzeugen ist jedoch darauf zu achten, ob nicht gegebenenfalls ein Totalschaden vorliegt.Der Schaden kann dann nur in der Differenz des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes liegen. Dies wird gelegentlich übersehen.

Der Sachverhalt: Der Angeklagte hatte einem Verkehrsunfall verursacht und sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Der Führerschein wurde sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft ging von einem Schaden in Höhe der Nettoreparaturkosten von knapp 3000 € aus.
Gegen die Sicherstellung und Einbehaltung des Führerscheins wurde Widerspruch erhoben und die Herausgabe des Führerscheins beantragt. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein bedeutender Sachschaden im Sinne von §§ 69, 69 Art StGB nicht vorliegt, da die Schadenshöhe begrenzt ist auf den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert, BGH DAR 1985,218, OLG Hamm NZV 2011,356, in jedem Fall aber höchstens auf den Wert der Sache selbst, BGH NStZ 1999,350.

Die Entscheidung: Das Amtsgericht Weißenburg hat die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und im wesentlichen ausgeführt:

„Auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens (…) Ist nunmehr von einem Nettoschaden in Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts, mithin von 1350 € auszugehen. Ein höherer Schaden in Form der Nettoreparaturkosten kann nicht in Ansatz gebracht werden, nachdem diese auch (zivilrechtlich) nicht vom Angeklagten als Schädiger zu erstatten sind.

Anmerkung zum Beschluss des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 27. Februar 2013 zum Az. 2 Ds 3091 Js 10988/12.

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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