Richter genervt vom Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherer

Die fiktive Abrechnung des Kfz-Schadens hat den BGH bereits wiederholt beschäftigt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Verweisung auf „freie“ Werkstätten sind geklärt. Frei nach dem „Kölner-Dom-Prinzip“ wurde noch vor Abschluss dieser Baustelle gleich die nächste eröffnet: Kürzungen des Reparaturaufwandes auf Basis von Prüfberichten, die durch die KH-Versicherer bei „eigenen Sachverständigen“ in Auftrag gegeben werden. Ohne das beschädigte Kfz auch nur zu besehen, erfolgt – am grünen Tisch – eine Kürzung der Nettoreparaturkosten; dies jeweils in einer Größenordnung von um die 5 %. Selbstverständlich wird bei dieser Gelegenheit auch noch die durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellte (merkantile) Wertminderung „überprüft“ und gekürzt.

Dies ärgert nicht nur die Geschädigten (die klare Sache flutscht nicht) und deren Rechtsanwälte (geringer Streitwert und Unverständnis beim Mandanten, dass die klare Sache nicht flutscht). Auch die Gerichte sehen sich einer zunehmenden Prozessflut ausgesetzt. Immer weniger Geschädigte lassen sich diese Willkür gefallen.

Einem Amtsrichter in Neresheim ist insoweit nunmehr der Kragen geplatzt. Er verurteilte den  Versicherer zur Zahlung der restlichen circa 400 € (Gesamtschaden lt. Gutachten ca. 7000,- EUR) und führt zur Begründung unter anderem aus:

„Der Kraftfahrthaftpflichtversicherer hat bereits nicht dargelegt, auf welche Art und Weise sich ihr angeblicher Sachverständiger die erforderlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Reparaturkosten verschafft hat. Er hat jedenfalls im Gegensatz zu dem vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen das Fahrzeug nicht besichtigt. Es liegt nahe, dass es sich um einen wirtschaftlich abhängigen Angestellten des Versicherers gehandelt hat, welchen das Gutachten mit der Order übergeben worden ist, nach irgendwelchen Abzugspositionen zu suchen in der Hoffnung, die Geschädigte werde diese Abzüge, weil sie nur geringfügig sind, schon schlucken und keinen Rechtsstreit führen.“

Dem ist nichts hinzuzufügen!

Anmerkung zu AG Neresheim, Urteil vom 08.12.2011, Az.  1  C 111/11.

 

 

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Michael Schmidl, anwaltschmidl.de

Der Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de

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