Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.09.2011 betont, dass sich das Vorfahrtsrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite bezieht und ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Einfahrenden beseitigt, dem fließenden Verkehr den Vorrang einzuräumen.
Im entschiedenen Fall war der Beklagte aus einem Grundstück in die Vorfahrtsstraße nach rechts eingebogen und es kam zur Kollision mit dem über der Fahrbahnmitte fahrenden klägerischen Kfz in Höhe der Grundstücksausfahrt. Vorgerichtlich wurden 2/3 des Schaden der Klägerin reguliert und in erster Instanz auf Basis einer Haftung des Beklagten von 75 % ausgeurteilt. Auf Berufung der Klägerin hin ist das OLG Naumburg von der vollen Haftung der Beklagten ausgegangen, was der BGH im Ergebnis bestätigt hat.
Der BGH hat hervorgehoben, dass das Rechtsfahrgebot allein dem Schutz des Mit- und Gegenverkehrs dient, mithin den Verkehrsteilnehmern in Längsrichtung. Der aus einem Grundstück Einfahrende hat sich dagegen so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Vorfahrtsberechtigte darf darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht beachtet wird. Erst wenn er erkennt oder erkennen muss, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird, fällt dieser Vertrauensgrundsatz weg.
Der BGH weist in diesem Zusammenhang jedoch auf zweierlei ausdrücklich hin:
1. Die Entscheidung über die Haftungsquote ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann damit im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Damit wird es auch künftig bei derartigen Konstellationen Fälle der Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten geben, je nach den Umständen des Einzelfalles.
2. Nur für den aus einem Grundstück Einfahrenden sieht die StVO in § 10 die höchste Sorgfaltsanforderung vor. Bei „einfachen“ Vorfahrtsverstößen (an Kreuzungen oder Einmündungen) ist dies aber gem. § 8 StVO nicht der Fall, so dass auch insoweit Raum für eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten verbleibt.
Anmerkung zu BGH, Urteil vom 20.09.2011, VI ZR 282/10.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |