Des Öfteren erleiden Betroffene als Folge einer Ordnungswidrigkeit – wie z.B. Missachtung der Vorfahrt o.Ä. – einen erheblichen Eigenschaden, weil die Tat zu einem Unfall geführt hat.
Die betreffenden Personen fühlen sich dann durch das Unfallereignis bereits „ausreichend bestraft“ und können bisweilen schwerlich nachvollziehen, dass sie dann noch mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren konfrontiert werden.
Dieser Gedanke ist jedoch auch für einen Verteidiger durchaus nicht unwesentlich:
Hat der Betroffene einen nicht unbedeutenden Eigenschaden erlitten, so kann das auch unter dem Gesichtspunkt der Ermessensausübung gem. § 47 OWIG die Verwaltungsbehörde oder das Gericht dazu veranlassen, das Bußgeld zu verringern oder gar das Verfahren einzustellen, da die „Denkzettelfunktion des Bußgeldes“ durch den hohen Eigenschaden schon erreicht ist (vgl. Göhler, OWiG-Kommentar, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 47 Rn 11 + 19 m.w.N.).
Dem gemäß haben in jüngerer Zeit das AG Saarlouis mit Beschluss vom 31.05.2011 – AZ: 6 OWi 65 Js 327/11 (108/11) – das Verfahren eingestellt und das AG Saabrücken mit Beschluss vom 16.02.2011 – AZ: 22 OWi 61 Js 1345/10 (1245/10) – das Bußgeld von 100,00 € auf 35,00 €, also unterhalb der Eintragungsgrenze, verringert.
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per WebAkte), bei Bußgeldern, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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