In fast allen Bundesländern gibt es Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung. In diesen Richtlinien ist in der Regel auch festgelegt, in welchem Abstand nach einem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildes eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden darf. Von diesen Richtlinien darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, da der Betroffenen nach der OLG-Rechtsprechung auf die Einhaltung der Richtlinien vertrauen darf. In den Richtlinien ist dann auch geregelt, wann ein Ausnahmefall vorliegt, wann also von den Vorgaben zu Lasten des Betroffenen abgewichen werden darf. Werden die Richtlinien nicht eingehalten, kann das zur Folge haben, dass nicht von gewöhnlichen Tatumständen gem. § 1 Abs. 2 S. 2 BKatV ausgegangen wird mit der Folge, dass dann auch kein Fahrverbot verhängt werden darf. So hat jungst auch das OLG Dresden entschieden.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass es sich lohnt einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Droht auch Ihnen ein Fahrverbot? Wir beraten Sie gerne.
Rechtsanwalt Felix Meißner, LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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