Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hat mit Urteil vom 05.06.2012 (Az.: 4 U 88/11) über die Frage der „groben Verkehrswidrigkeit“ beim Unfall nach einer Fahrradfahrt auf einer Busspur entgegen der Fahrtrichtung zu entscheiden gehabt. Die Klägerin stieß als Fahrradfahrerin mit der beklagten Pkw-Fahrerin zusammen und verletzte sich an der Schulter. Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf der Busspur einer Straße entgegen der Fahrtrichtung, als die Beklagte aus einer Grundstücksausfahrt über den Gehweg und die Busspur auf die Straße einfahren wollte. Hierbei stürzte die Fahrradfahrerin, wobei streitig war, ob eine Berührung vorlag. In erster Instanz vor dem Landgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Die Berufung beim OLG war erfolglos. Das OLG nahm an, dass eine etwaige Haftung der PKW-Lenkerin im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. § 9 StVG, § 254 BGB zurücktritt. Der Unfall beruhte auf dem ganz überwiegenden Verschulden der Klägerin. Diese hat mit ihrer Fahrt auf der Busspur entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung grob verkehrswidrig gegen die ihr gem. § 1 Abs. 2 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Das OLG stellt auch bezüglich der Beklagten ein geringes Verschulden fest. Dafür gebe es zwar keinen Anscheinsbeweis, weil dieser nur dann gegen einen aus dem Grundstück Fahrenden wirke, wenn es in unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr komme. Hier würden die Anknüpfungstatsachen für den Anscheinsbeweis jedoch nicht vorliegen, weil die Klägerin verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung gefahren sei. Gleichwohl treffe die Beklagte ein leichtes Verschulden, weil sie sich beim Einfahren nicht von einem Dritten einweisen hat lassen. Dieses Verschulden tritt aber gegenüber dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Radfahrerin hier vollständig zurück. Dieser Prozess zeigt, dass man als Unfallbeteiligter immer gut beraten ist, wenn man einen Verkehrsanwalt konsultiert, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren.