Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat sich in einem Berufungsverfahren (Urteil vom 30.05.2012, Az.: 1 U 193/11) mit Schadensersatz-und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall befasst, bei dem die Parteien über die Vorfahrtsberechtigung und den Begriff der Kreuzung in Streit geraten sind. Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei einem Zusammentreffen eines gemeinsamen Geh- und Radwegs und einer dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße eine Kreuzung gemäß § 8 Abs. 1 StVO vorliege, bei der „rechts vor links“ gilt. Ein Vorfahrtberechtigter darf demnach auf die Beachtung seiner Vorfahrt vertrauen. Allerdings gilt dieser Vertrauensschutz nicht ausnahmslos. Der Vorfahrtberechtigte darf sich nicht auf die Beachtung seiner Vorfahrt verlassen, soweit bestimmte Umstände Anlass zu der Befürchtung geben, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorfahrt verletzen. Derartige Umstände können insbesondere in den örtlichen Gegebenheiten einer Einmündung liegen, wenn die vom Vorfahrtberechtigten befahrene Straße in eine Querstraße einmündet, ohne sich nach der Einmündung fortzusetzen (sog. T-Einmündung), und seine Straße für den Wartepflichtigen nicht voll einsehbar ist. Im vorliegenden Fall hat das OLG festgestellt, dass die Beklagte ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, weil sie aus dem Geh- und Radweg ausgefahren ist, ohne auf kreuzenden Verkehr zu achten, obwohl es sich um eine äußerst unübersichtliche Kreuzung handelt. Aufgrund der auf die Grundstücksgrenze gebauten Garage konnte keiner der beiden Verkehrsteilnehmer den jeweils anderen sehen, ehe einer der Unfallbeteiligten in die Kreuzung eingefahren war. Das Gericht hat klargestellt, das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 1 StVO gebiete insofern, dass auch die vorfahrtberechtigte Beklagte sich dem Kreuzungsbereich vorsichtig nähert, zumal sie sich einer T-förmigen Einmündung näherte und ihr ein unmittelbares Kreuzungsüberqueren aufgrund der mittig befindlichen Verkehrsinsel nicht möglich war. Der Fall zeigt, dass bei Streitigkeiten über eine Vorfahrtsberechtigung anwaltliche und notfalls auch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.