Nachdem einige Amtsgerichte (AG Oberhausen 20 .12.2010, Owi 845/10 und AG Lippstadt 23.02.2011, 7 Owi-38 Js 111/11-62/11) den Verteidigern von Betroffenen in Bußgeldverfahren ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung der Messgeräte zugesprochen haben, haben das AG Meißen und das AG Lemgo die Rechte der Betroffenen nun weiter gestärkt.
Nach einer Entscheidung des AG Meißen vom 03.03.2011, 13 Owi 23/11 hat die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuches auch die Namen von Messbeamten, die sich aus der Akte nicht ergeben, mitzuteilen. Da nach der Entscheidung aber kein Anspruch auf die Ausbildungsnachweise der Messbeamten besteht, sollten im Fall einer Hauptverhandlung beantragt werden, auch die Messbeamten als Zeugen zu laden.
Nach der Entscheidung des AG Lemgo vom 14.04.2011, 22 Owi 62/11 ist dem Betroffenen zudem eine digitale Kopie von Tatfotos, auf die eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen gestützt wird, herauszugeben. Das Gericht setzt mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung der Obergerichte fort, wonach dem Betroffenen eine Videoaufnahme des Verstoßes zur Verfügung zu stellen ist.
Diese Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte die zum Teil restriktive Haltung der Behörden in Sachen Akteneinsicht nicht mitmachen. Dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren stehen nun aber weitere Möglichkeiten zu, um sich besser in einer Bußgeldangelegenheit verteidigen zu können.
Autor: Felix Meißner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht
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