In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.03.2011 hat dieses entschieden, dass zu Lasten des Vorbeifahrenden eine Quote in Höhe von 25 % festzusetzen ist.
Da einerseits der Vorbeifahrende sich „relativ eng an dem Fahrzeug der Klägerin vorbeibewegte“ (von dem Sachverständigen wurde ein Sicherheitsabstand von 50 – 65 cm ermittelt), die Klägerin jedoch andererseits weder eine zu hohe Geschwindigkeit noch einen noch geringeren Abstand nachweisen konnte, hielt das Gericht eine Haftungsverteilung von 3:1 zu Gunsten des Vorbeifahrenden für angemessen.
Der Vorbeifahrende hat daher 25% des dem Unfallgegner entstandenen Schadens zu ersetzen.
Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig.
Nachfolgend der Link zu den Urteilsgründen:
Über den Autor
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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