Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass kein Verfolgungsrecht des Autofahrers nach einem „Beinaheunfall“ mit einem Fahrradfahrer bestehe gemäß § 127 StPO, soweit offensichtlich kein Schaden entstanden ist (Urteil vom 17.04.2014, Az.: 10 C 212/13). Vielmehr bestehe ein Mitverschulden des Autofahrers im Sinne von § 254 BGB, wenn sich dieser nach einem „Beinaheunfall“ dem Radfahrer in den Weg stellt und beide anschließend rangelnd auf dem Boden liegen. Das Gericht hat auch ausgeführt, es wirke sich „auf die Höhe des Schmerzensgeldes reduzierend aus, wenn der Gläubiger selbst nicht deeskalierend auf die Situation einwirkt, sondern im gleichen Maße wie der Schuldner auf dessen Pflichtverletzung reagiert.“ In dem zugrunde liegenden Fall stritten der Fahrer eines Pkw mit einem Radfahrer, nachdem es an einem Kreuzungsbereich mit Fahrradweg fast zu einer Kollision zwischen Pkw und Fahrrad gekommen war. Die Einzelheiten waren streitig. Der Pkw-Fahrer verfolgte den Radfahrer. Das Gericht wörtlich: „Beide Parteien lagen schließlich rangelnd am Boden des nahegelegenen Tankstellengeländes.“ Der Pkw-Fahrer erhob Klage, weil er der Meinung ist, ihm stehe wegen des In-den-Weg-stellens und des Herunterziehens des Beklagten vom Fahrrad ein Verfolgungsrecht nach § 127 StPO zu, das sein Verhalten rechtfertigt. Der Kläger machte Schmerzensgeldforderungen geltend. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und begehrte im Wege der Widerklage ebenfalls Schmerzensgeld, da der Kläger ihn verletzt habe und er dadurch acht Tage arbeitsunfähig geworden sei. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und dem Beklagten € 250 Schmerzensgeld zugesprochen. Fazit des Gerichts: „Es gab für den Kläger keinen Grund, sich in den Weg des Beklagten zu stellen und diesen gewaltsam während seiner Fahrt vom Fahrrad zu ziehen.“ Der Fall zeigt, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen versierten Anwalt eine sehr erfolgreiche Verteidigung sein kann.