Das Oberlandesgericht München (OLG) hat mit Urteil vom 06.09.2013 (Az.: 10 U 2336/13) über die Haftungsanteile nach einem Unfall an einer Kreuzung zwischen einem irreführend rechts blinkenden Vorfahrtberechtigten und einem wartepflichtigen Linksabbieger entschieden. Das OLG hat festgestellt, dass der vorfahrtberechtigte Kfz-Lenker auf eine Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h zugefahren ist und gleichzeitig nach rechts geblinkt hat. Tatsächlich ist er aber geradeaus weitergefahren. Vermutlich hat er vergessen, den Blinker abzustellen. Deshalb kollidierte er mit einem aus einer untergeordneten Straße nach links abbiegenden Fahrzeug. Das OLG stellte klar, dass wartepflichtige Linksabbieger nicht darauf vertrauen können, dass der Vorfahrtberechtigte auch tatsächlich nach rechts abbiegt. Dies insbesondere wegen der hohen Fahrtgeschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten, die es unmöglich erscheinen lassen musste, dass dieser tatsächlich abbiegen kann und die Straße für den Linksabbieger freigibt. Das OLG hielt eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Lasten des Wartepflichtigen für sachgerecht. Der Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StVO wiegt nach Ansicht des OLG deutlich schwerer als der Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO. Der Fall zeigt, dass erstinstanzliche Urteile mit Hilfe eines kompetenten Anwalts für Verkehrsrecht überprüft und gegebenenfalls Rechtmittel eingelegt werden sollten.