Nach einer Entscheidung des AG Hamburg-Altona kann sich der Schädiger eines Verkehrsunfalls nicht darauf berufen, dass die Rechnung eines Kfz-Unfallsachverständigen wegen einzelner zu hoher Nebenkostenpositionen gekürzt werden könne (Urteil vom 21.03.2013 – 316 C 391/12). Die Klägerin, die ein Kfz-Sachverständigenbüro betreibt, wurde von dem Unfallgeschädigten mit der Schadensbegutachtung des Kfz beauftragt. Dieser hat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin berechnete dem Geschädigten Gutachterkosten von € 1.079,33. Von diesem Betrag erstattete die Beklagte nur € 988,37. Den Differenzbetrag verfolgt sie klageweise. Die Beklagte ist der Ansicht, zur Kürzung diverser Nebenpositionen aus der Rechnung berechtigt zu sein. Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Klägerin der Zahlungsanspruch zusteht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff, 398 ff BGB. Den erforderlichen Aufwand hat das Gericht gemäß § 287 ZPO auf ca. € 1.080,- geschätzt. Ein Anhaltspunkt, dass der von der Klägerin berechnete Betrag von € 1.079,33 den erforderlichen Aufwand überschreitet, ist nicht gegeben. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen, da das Landgericht Hamburg (Urteil vom 17.6.2011, Az.: 331 O 262/10) eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat. Der Fall zeigt, dass Unfallgeschädigte unvollständige Schadensregulierungen nicht hinnehmen müssen und dass versierte Rechtsanwälte auch gefestigte Rechtsprechung erfolgreich angreifen können.