Der Sachverhalt:
Nach einem Unfall mit einem Totalschaden ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen, das insofern Mängel aufwies, als in dem Gutachten nicht, wie vom BGH gefordert, drei regionale Restwerte mitaufgenommen wurden, letztlich die Restwertermittlung fehlte.
Das Urteil:
Das OLG Schleswig stellte in dem genannten Urteil klar, dass solche Kosten für die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich zu den gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH 12.3.24, VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035).
Die Erstattungsfähigkeit hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob das Gutachten sich als inhaltlich richtig und für die Anspruchsverfolgung brauchbar erweist (vgl. Almeroth Schadensersatz/Almeroth, 1. Aufl. 2023, Rn. 831).
Der Geschädigte muss sich Fehler bei der Schadensermittlung nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigeres und nicht des Geschädigten ist (so auch OLG Saarbrücken 3.5.24, 3 U 13/23, NJW 2024, 2462, Rn. 15).
Der Ersatzpflicht des Schädigers entfällt hier daher nicht dadurch , dass der Sachverständige den Restwert nicht ermittelte, noch dass der Kläger dies gegenüber dem Sachverständigen nicht gerügt hat.
Das OLG wies daher zurecht darauf hin, dass ein Fehler im Gutachten dem Geschädigten entsprechend dem Werkstattrisiko (oder Sachverständigenrisiko) grundsätzlich nicht anzulasten ist, es sei denn, dass der Fehler im Gutachten auf falschen oder lückenhaften Angaben des Geschädigten beruht.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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