Verkehrsrecht Saarlouis: Beim Totalschaden eines KFZ eines vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten erfolgt beim Wiederbeschaffungswert kein Abzug von 19% Umsatzsteuer, wenn das KFZ wegen seines Alters nur noch differenzbesteuert zu erwerben ist (Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 01.03.2024)

Der Fall:

Unsere Mandantin erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden an ihrem KFZ.

Der Wiederbeschaffungswert des rund 11 Jahre alten KFZ betrug 11.800,00 € brutto.

Wir machten daher den Wiederbeschaffungsaufwand ausgehend von einem Nettobetrag in Höhe von 11.587,28 € geltend, da vergleichbare KFZ im Handel nur differenzbesteuert angeboten werden.

Das Problem:

Die Versicherung zog beim Widerbeschaffungswert 19% Mehrwertsteuer ab und ließ sich trotz aller Hinweise auf die Sach- und Rechtslage außergerichtlich nicht zu einer Nachzahlung bewegen.

Das Urteil:

Das Gericht hat der Klage stattgegeben.

U.a. führt das Gericht wie folgt aus:

Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen. Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und

damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2005 — Az.: VI Seite 5/12 ZR 91/04 — zitiert nach NJW 2005, 2220, 2221). Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2007 — Az.: 323 S 34/07 —, zitiert nach juris, Rn. 3). Aufgrund des Gutachtens des Kfz-Sachverständigenbüro XXX vom 05.09.2022 steht — wie im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig geblieben ist — zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich vorliegend um ein Fahrzeug handelt, welches im Kfz- Handel überwiegend differenzbesteuert nach § 25a UStG angeboten wird, sodass der errechnete Netto-Wiederbeschaffungswert des Sachverständigengutachtens in Höhe von 11.587,28 € (11.800,00 € – 212,72 €) zu Grunde zu legen ist. Davon ist der Netto-Restwert in Höhe von 1.941,18 € abzuziehen, so dass ein Netto-Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 9.646,10 € verbleibt. Die Beklagte hat auf den Betrag in Höhe von 9.646,10 € bereits eine vorprozessuale Zahlung in Höhe von 7.974,78 € geleistet. Der Kläger kann von der Beklagten daher die Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 1.671,32€ verlangen.“

 

Der Umstand, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner abweichenden rechtlichen Würdigung dahingehend, dass für die Umsatzsteuer ein Anteil von 19% nach § 12 UStG in Ansatz zu bringen ist. Denn eine Vorzugsteuerberechtigung nach § 15 UStG kann allenfalls in dem Umfang bestehen, in welchem die Umsatzsteuer im Kaufpreis tatsächlich enthalten ist, und damit allenfalls in Höhe des Wertes der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG.

Für den Abzug der Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert bei der Schadensabrechnung kommt es allein darauf an, wie das Fahrzeug üblicherweise gehandelt wird, und nicht darauf, welchen Vorsteuerabzug der Geschädigte generell ansetzen darf (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.10.2007 — AZ.: 323 S 34/07 —, zitiert nach juris, Rn. 4 f.; LG Berlin, Urteil vom 22.04.2004 — Az.: 58 S 410/03 —, zitiert nach juris, Rn.13 ).“

Das Aktenzeichen und die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.

Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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