Der Fall:
Unser vorsteuerabzugsberechtigter Mandant erlitt aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls einen Totalschaden an seinem Kfz. Dieses rund 11 Jahre alte Kfz wurde von dem Gutachter als differenzbesteuert beurteilt, so dass wir bei der Bemessung des Schadens den Wiederbeschaffungswert lediglich um 2,5 % Differenzsteuer kürzten.
Das Problem:
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners war trotz unserer Hinweise auf die Rechtsprechung der Auffassung, dass bei vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten der Wiederbeschaffungswert immer mit einem Abzug von 19% zu handhaben sei.
Das Urteil:
Das Amtsgericht Saarlouis hat im Einklang mit der Rechtsprechung u.a. des BGH der Auffassung der Versicherung eine Abfuhr erteilt, der Klage wurde stattgegeben und der restliche Betrag zugesprochen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Urteilsgründe werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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