Kein „Abzug Neu für Alt“ bei Brillengläsern (Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 19.04.23, Aktenzeichen: 2 C 263/22)

Das Problem:

immer wieder stellt sich das Problem des „Abzugs Neu für Alt“, wenn ein gebrauchter Gegenstand beschädigt wird, der allerdings für den Geschädigten noch voll einsatzfähig war.

Unter anderem stellt sich das Problem bei Schutzkleidung, Kindersitzen, aber auch bei Erneuerung von Kfz-Teilen.

Gegenstand des hier gegenständlichen Verfahrens waren beschädigte Brillengläser.

Auch hier wollte die Versicherung einen Abzug vornehmen.

Das Ergebnis:

Das genannte Amtsgericht hat einen „Abzug Neu für Alt“ abgelehnt

U.a. legt das Gericht wie folgt dar:

Die Kosten für die Brillengläser sind vollständig von den Beklagten zu ersetzen. Ein Abzug Neu-für-Alt ist vorliegend nicht vorzunehmen. Grundsätzlich soll durch den Abzug Neu-für-Alt sichergestellt werden, dass der Geschädigte nicht dadurch bereichert wird, dass er für eine alte Sache, die durch ein Schadensereignis beschädigt wird, eine neue Sache erhält. Voraussetzung für einen solchen Abzug ist zum einen, dass beim Geschädigten eine Vermögensmehrung eingetreten ist, sich die Werterhöhung wirtschaftlich günstig auswirkt und die Vorteilsausgleichung für den Geschädigten zumutbar ist (vgl. Grüneberg, BGB, vor § 249 Rn 97 ff.). Dies liegt hier nicht vor. Es kann bereits nicht von einer Vermögensmehrung durch die neuen Brillengläser ausgegangen werden. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass Brillengläser eine gewisse Lebensdauer haben; dass durch die neuen Gläser allerdings eine spürbare Vermögensmehrung eingetreten ist, kann dennoch nicht angenommen werden. Brillengläser werden üblicherweise an das jeweilige Brillengestell angepasst und auch hinsichtlich beispielsweise des Augenabstands an den Träger der Brille angepasst. Die Brillengläser können daher schon nicht ohne Weiteres weiterverwendet oder gar weiterverkauft werden. Etwas anderes mag hinsichtlich eines Brillengestells gelten; die Klägerin macht jedoch nur den Ersatz der Gläser geltend.“

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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