Das Thema Vorschaden ist derzeit das größte rechtliche Problem für Unfallgeschädigte, Gutachter und die beauftragten Anwälte. Grund ist, dass der Unfallgeschädigte selbst dann kein Geld bekommt, wenn er vom Vorschaden nachweislich nichts wusste. Jeder Fahrzeughalter kann sich darüber hinaus erkundigen, ob ein Eintrag über ihn im HIS (Hinweis- und Informationssystem) vorliegt. Auch der Gutachter kann dies für den Kunden tun.
a. Das Problem mit dem Vorschaden
Selbst wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, kann es sein, dass die Gegenseite nicht reguliert. Ein Grund kann sein, dass das Fahrzeug an der Unfallstelle bereits mal einen Schaden hatte. Es kommt nach der derzeitigen Rechtsprechung auch nicht darauf an, ob der Geschädigte Kenntnis vom Vorschaden hatte. Diese Rechtsprechung führt mittlerweile zu den absurdesten Ergebnissen.
Sowohl als Gutachter als auch als Anwalt hat man keine Möglichkeit, etwas dagegen zu machen, da man die Vorgeschichte des Fahrzeugs nicht kennt. Dies geht dem Geschädigten oft genauso. Es gab schon Fälle, bei denen der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vorher mit dem Zusatz unfallfrei erworben hat und sich später herausstellte, dass es einen Vorschaden gab. Auch in diesem Fall wurde die Klage abgewiesen.
b. Wie kommt man an Informationen?
Jeder Fahrzeughalter kann sich bei der informa HIS GmbH erkundigen, ob ein Eintrag über ihn im HIS vorliegt. Halter erhalten die Information, ob und wenn ja, von welchem Versicherer ihr Fahrzeug an das HIS gemeldet worden sind. Die Selbstauskunft beinhaltet darüber hinaus Informationen zu Meldegrund und Zeitpunkt sowie zu den Versicherungsunternehmen, an die die Meldung in den letzten 12 Monaten übermittelt wurde. Anfragen sind nur postalisch an die informa HIS GmbH zu richten:
informa HIS GmbH
Abteilung Datenschutz
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden keine telefonischen Auskünfte erteilt. Es müssen folgende Angaben übermittelt werden: 1. Nachname und ggf. Geburtsname, 2. Vorname(n) , 3.Geburtsdatum, und 4. Aktuelle Anschrift.
Wer Informationen über bzw. zum Fahrzeug haben möchte, muss die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder 2 beifügen. Seit dem 01.04.2010 ist gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Auskunft pro Jahr kostenlos. Wie im Gesetz vorgesehen kann für weitere jährliche Selbstauskünfte ein Entgelt erhoben werden, wenn die in § 34 Abs. 8 BDSG definierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Informationen kann man hier nachlesen:
Umut Schleyer
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht
Berlin