Immer wieder stellt sich bei der Rückgabe von Leasing-Fahrzeugen Ärger ein!
Der Verkäufer als Vertreter des Leasinggebers behauptet, dass Schäden am Fahrzeug vorhanden seien, welche über die normalerweise zu erwartende Abnutzung hinausgingen. Die Abzüge gehen häufig in die Tausende!
Derartige Argumente sind häufig vorgeschoben und berücksichtigen nicht die durchaus für den Leasingnehmer positive Rechtsprechung.
So hat beispielsweise das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass nicht, wie regelmäßig üblich, die einzelnen Reparaturarbeiten aufgelistet werden dürfen, sondern lediglich der Minderwert des gesamten Fahrzeuges durch Beschädigungen ermittelt werden muss. Dieser Wert ist regelmäßig weitaus geringer, als die einzelnen Reparaturarbeiten aufzulisten. Dieses ist auch nachvollziehbar, denn kleine Kratzer mindern den Wert des gesamten Fahrzeuges, wenn überhaupt, nur geringfügig.
Auch ist es keinesfalls so, dass, leichte Kratzer durchgehend beseitigt werden müssten. Beispielsweise unterliegen selbst leichte Kratzer noch der normalen Benutzungund und dürfen nach den Leasingbedingungen nicht negativ berücksichtigt werden dürfen.
Für den Leasingnehmer sind daher gute rechtliche Möglichkeiten gegeben, gegen die häufig großzügigen Auflistungen der Verkäufer bzw. der Leasinggeber vorzugehen.
Hierfür steht u.a. Rechtsanwalt Bodo K. Seidel, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Verkehrsrecht, aus der Berliner Kanzlei Legalskills unter Tel. 030/2639550 und bs@legalskills.de gerne zur Verfügung: