Regelmäßig reagieren Haftpflichtversicherer nach Verkehrsunfällen auf die zur Schadensbezifferung erfolgte Vorlage von Gutachten oder Kostenvoranschlägen mit sog. Prüfberichten – siehe hierzu unter
http://www.schadenfixblog.de/prufbericht-prufung-gutachten-kurzungsschreiben-und-kein-ende-2/
Der Geschädigte hat – auch nach diesem von uns erstrittenen Urteil des Landgerichts Saarbrücken – aber das Recht, einen solchen Prüfbericht wiederum dem von ihm eingeschalteten Gutachter zur (technischen) Stellungnahme vorzulegen und die dadurch entstandenen notwendigen Kosten der Versicherung in Rechnung zu stellen.
Das Landgericht führt hierzu aus:
„Erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten. Das berechtigte Vertrauen des Geschädigten in die Richtigkeit der Schadenfeststellungen seines Sachverständigen ist nämlich aufgrund der entgegenstehenden technischen Einwendungen des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherers so weit erschüttert, dass es dem Geschädigten – auch aus Gründen der Waffengleichheit (vgl. hierzu OLG Stuttgart DAR 1974,189) – nicht zuzumuten ist, auf dieser Grundlage seinen Schaden geltend zu machen (…).Um sachgerecht vortragen zu können und den erlittenen Schaden verbindlich zu beziffern und ggf. durchzusetzen, darf der Geschädigte demnach unter diesen Umständen eine weitere Beauftragung seines Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten. (…) Dies gilt auch, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mithilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur (technischen) Klärung des Sachverhaltes bereits im Vorfeld eines Prozesses beitragen und so – auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise – auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können.“
Das Urteil ist rechtskräftig.
Demgemäß hat das Gericht die Kosten der ergänzenden Stellungnahme, soweit sie die technischen Ausführungen betrafen, für erstattungsfähig gehalten und zugesprochen.
Zu Recht hat der Geschädigte daher die Möglichkeit, den Prüfbericht sachverständigenseits überprüfen zu lassen und sich auf diese Weise bereits außergerichtlich gegen unberechtigte Kürzungen zur Wehr zu setzen.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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