Das Landgericht Saarbrücken (LG) hat mit Urteil vom 19.12.2014 (Az.: 13 S 41/13) entschieden, dass das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) bei der Überprüfung der Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen Nebenkosten privater Sachverständiger als Schätzgrundlage von § 287 ZPO herangezogen werden kann. Lediglich bei der Beurteilung von Fahrtkosten gelte dies ausnahmsweise nicht, weil sich die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, vielmehr an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiere. Außerdem hat das LG entschieden, dass Fremdleistungen, die der private Sachverständige persönlich in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden sind, grundsätzlich erforderlich und damit ersatzfähig sind. Damit hat das LG ein Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22.02.2013 (Az.: 14C4312 14 C 43/12 (20)) abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € jeweils nebst Zinsen seit dem 18.02.2011 zu zahlen. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten wurden im Übrigen zurückgewiesen. In dem Verfahren begehrte der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, aus abgetretenem Recht von der Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall. Die Einstandspflicht der Beklagten war unstrittig. Zunächst hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 502,77 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen verurteilt, der Feststellungsklage stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. In dem folgenden Berufungsverfahren hat das LG das Urteil des Amtsgerichts abgeändert. Im Rahmen der zugelassenen Revision des Klägers hat der der Bundesgerichtshof das Urteil das LG aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13). Der Kläger beantragte vor dem LG, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Beklagte zu verurteilen, an ihn 534,51 € nebst Zinsen zu zahlen, da er daran festhalte, dass nicht nur sein „Grundhonorar“, vielmehr auch die abgerechneten Nebenkosten schadensrechtlich erforderlich gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH hat das LG im Ergebnis entschieden, dass dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zusteht, soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Das Verfahren zeigt, dass es bei strittigen Rechtsfragen zur Erreichung von Rechtsfrieden mitunter mehrerer Instanzen bedarf. Eine Beratung zur Prozessökonomie und zum Gesamtkostenrisiko durch einen erfahrenen Anwalt ist dabei essentiell.