Das Landgericht Krefeld (LG) hat mit Urteil vom 25.09.2014 (Az.: 3 O 388/13) über die Schadensersatzansprüche aufgrund eines klägerseits behaupteten Verkehrsunfalls entschieden. Der Kläger machte auf Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens einen Totalschaden in Höhe von 6.600,00 Euro, Sachverständigenkosten von 920,00 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 Euro geltend. Der Kläger behauptet, dass ein Unfall zwischen seinem Mercedes SLK 200 und dem Fahrzeug des Beklagten dergestalt stattgefunden habe, dass dieser ihm die Vorfahrt genommen habe und durch den Zusammenstoß gegen seinen vorderen rechten Kotflügel ein Totalschaden entstanden sei. Die mitverklagte Versicherung behauptete, dass es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall gehandelt habe. Sie griff zudem mit Blick auf die vorliegenden Vorschäden die Schadenshöhe an. Das Gericht folgte diesem Vortrag und hat die Klage abgewiesen. Das LG dazu wörtlich: „ Es kann dahinstehen, ob der Unfall stattgefunden hat bzw. ob es sich um ein manipuliertes Schadensereignis handelt. Denn der geltend gemachte Anspruch auf Totalschadenbasis ist in seiner Höhe nicht nachvollziehbar. So lässt sich nicht ermitteln, inwiefern sich der Vorschaden wertmindernd auswirkt. Der Kläger hat es versäumt, die näheren Umstände des Vorschadens darzutun und ist dem Einwand der Beklagten, der Vorschaden wirke sich auf den Wiederbeschaffungswert mindernd aus, nicht entgegengetreten.“ Aufgrund des Umstandes, dass der Mercedes SLK unstreitig bereits vor dem behaupteten Unfall erheblich beschädigt war und der Kläger keine Angaben dazu machen konnte oder wollte, ließ sich keine kein unfallbedingter Teilschaden ermitteln, was zur Klageabweisung geführt hat. Die bloße klägerische Behauptung, es habe einen Vorschaden an der Beifahrertür gegeben, der privat und ohne Rechnung repariert worden sei, war dem LG zu pauschal, als dass der Kläger seiner Darlegungslast damit hätte genügen können. Der Fall zeigt, dass insbesondere bei Unfällen mit vorbeschädigten Fahrzeugen Vorsicht geboten ist. Besonders wenn die Art der früheren Beschädigung und der Reparaturweg nicht nachvollziehbar dargestellt werden. Wie bei allen Verkehrsunfällen gilt auch hier, dass grundsätzlich die Einschaltung eines verkehrsrechtlich versierten Anwaltes geboten ist.