Das Amtsgericht Dortmund (AG) hat mit Urteil vom 04.07.2014 (Az.: 431 C 1646/13) über die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden. Der Beklagte beschädigte mit seinem Wohnmobil auf einem Autobahnrastplatz beim Zurücksetzen das hinter dem Wohnmobil abgestellte Motorrad der Klägerin. Das Motorrad wurde vom Wohnmobil über eine kurze Distanz nach hinten geschoben. Ob das Motorrad beim Aufprall umgefallen ist, war streitig. Der klägerische Gutachter stellte umfassende Beschädigungen fest. Nachdem sich für die Beklagtenseite die Beschädigung des Scheinwerfergehäuses dem Unfallereignis zuordnen lasse, eine Erneuerung von Teilen der Radaufhängung, dem Reifen und dem Seitenständer allerdings nicht nachvollziehbar war, zahlte die Beklagte nur einen Teil des streitigen Schadens an die Klägerin. Es wurde vor Gericht darüber gestritten, ob dabei nur der Scheinwerferbereich oder auch der Radvorbau und weitere Teile des Motorrades zu Schaden gekommen sind. Gestritten wurde auch über die Frage, ob das klägerische Gutachten zu bezahlen ist oder ob es als für die Regulierung unbrauchbares Gutachten einzustufen ist. Zum Schaden hat die Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht ergeben, dass nur der Scheinwerferbereich infolge des Unfalls beschädigt worden ist und zusätzlich auch noch der Seitenständer. Hinsichtlich der weiteren Schäden wurde die Klage abgewiesen. Das AG hat der Klägerseite bezüglich der Gutachtenkosten von über 500 € Recht gegeben. Zwar habe der Gutachter auch anderweitige Beschädigungen festgestellt, die nicht vom Unfall stammten. Da das Gutachten allerdings aus Sicherheitsgründen eingeholt worden war, weil das Motorrad nach dem Unfall im Lenkbereich einen unsicheren Eindruck gemacht hat, handelte es sich nicht um den Fall eines völlig unbrauchbaren Gutachtens es Gutachten nach einem Stoß gegen die Front des klägerischen Motorrades. Das AG stellte klar: „Diese Kosten sind ähnlich wie die bei einem erforderlichen Vermessen des Fahrzeugs wegen des Verdachts des Verzogenseins des Rahmens entstehenden Kosten regelmäßig erstattungsfähig sind.“ Der Fall belegt, dass man sich schon bei der Aufarbeitung des Unfalls, regelmäßig vor Beauftragung eines Gutachters, mit einem Anwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen sollte.