Das Amtsgericht (AG) Frankenthal hat mit Schlussurteil vom 15.10.2014 (Az.: 3a C 157/13) über eine Klage auf Zahlung restlichen Schmerzensgeldes entschieden gegen einen polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich in Nysa (Polen) ereignete. Nach polnischem materiellem Recht besteht ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer. Des Fahrzeug der Klägerin erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden bei einer Schadenshöhe von 8.500,00 €. Dieser Schaden wurde vorgerichtlich vollumfänglich reguliert; die Haftung der Beklagten ist dem Grunde unstrittig. Auf das außergerichtlich bezifferte Schmerzensgeld von 1.150,00 € leistete die Regulierungsbeauftragte nur 200,00 €. Die Klägerin ist der Meinung, dass auch nach dem vorliegend anwendbaren materiellen polnischen Recht ein Schmerzensgeld von weiteren 950,00 € begründet sei. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Rechtsgutachtens. Der Klage hat das Gericht überwiegend stattgegeben. Der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, kann gemäß Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden EuGVVO) i.V.m. Art. EWG_VO_44_2001 Art. 9 Abs. EWG_VO_44_2001 Art. 9 Abs. 1 b EuGVVO vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat. Da Deutschland und Polen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind und Rom II VO anwendbar ist, ist nach Rom II VO Art. 4 (IPR) das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Dies ist hier das materielle Recht Polens. Für die Berechnung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind die Dauer der Leiden, ihre Stärke, die Art der Verletzungen, der Einfluss auf das Leben des Verletzten, die Unumkehrbarkeit der Folgen, das Gefühl der Hilflosigkeit, eine fehlende Möglichkeit, bestimmte Unterhaltsangebote zu nutzen, die Ausübung einer bestimmten Arbeit sowie Folgen im persönlichen und gesellschaftlichen Leben zu berücksichtigen. Nach den Gesamtumständen ist ein Schmerzensgeld von 1.200,00 € angesichts der folgenlos ausgeheilten Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, der Schmerzen sowie der Schädel- und Rückenprellung neben dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule angemessen, aber auch ausreichend. Der Fall zeigt, wie bei Unfällen im Ausland mit Hilfe eines versierten Anwalts Rechtsansprüche durchgesetzt werden können.