Das Amtsgericht Brandenburg (AG) hat mit sehr ausführlich begründetem Urteil vom 18.07.2014 (Az.: 31 C 147/12) über die Tragung der Beweislast bei einem Steinschlag entschieden. Es ging um die Frage, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz von 428,04 Euro zusteht. Das AG prüfte die Normen der §§ 7 und 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG unter Beachtung von § 823 BGB sowie §§ 1, 4, 22 StVO und § 31 StVZO sowie in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen“ und §§ 286 und 287 ZPO. Im Verfahren ging es um die Frage, ob von einem vorausfahrenden LKW ein Stein oder ähnliches gefallen ist und die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. Das AG hatte zu Lasten des LKW-Fahrers festgestellt, dass dieser dafür sorgen hätte müssen, dass die Ladung des von ihm geführten Lkws gegen ein Herabfallen ausreichend genug abgesichert war. Trotz des Umstandes, dass der LKW-Fahrer keine Plane über die transportierten Betonbruchteile gelegt hat, leitete das AG daraus keine Haftung für den Schaden ab. Dies, weil der Klägerseite nicht der Beweis gelungen war, dass von der Ladefläche des Lkws der Beklagtenseite ein Stein/Kiesel heruntergefallen ist und dann gegen die Frontscheibe des klägerischen Fahrzeugs geprallt ist. Das AG wörtlich: „Es genügt nämlich noch nicht, dass das der Lkw der Beklagtenseite zur vermeintlichen Unfallzeit in einem gewissen Abstand vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr. Insoweit musste die Klägerin hier also beweisen, dass der Betrieb des Lkws der Beklagtenseite – und nicht der Betrieb irgend eines anderen Fahrzeugs und/oder irgend eine andere Ursache – zum Entstehen des geltend gemachten Schadens, d. h. des von der Klägerin vorgetragenen Schadensbildes, beigetragen hat, d. h. also, dass es ohne den betreffenden Betriebsvorgang des Lkws der Beklagtenseite nicht zu dem Schadensbild am klägerischen Fahrzeug gekommen wäre. Dieser Beweis ist zwar oftmals schwierig, die Klägerseite muss aber immer so viel vorbringen, dass nach allgemeiner Erfahrung von der Ursächlichkeit des Betriebs des Lkws der Beklagtenseite für diesen konkreten Schaden auszugehen ist, also eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Kausalität besteht. Auf die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs kann hierbei nicht verzichtet werden; bloße Vermutungen der Klägerseite genügen dementsprechend nicht.“ Der Fall zeigt, wie komplex selbst einfach gelagerte Verkehrsrechtsfälle in der juristischen Beurteilung sind. Daher sollte ein solches Verfahren grundsätzlich von einem anwaltlichen Spezialisten für Verkehrsrecht begleitet werden.