Das Landgericht Münster (LG) hat mit Urteil vom 08.08.2014 (Az.: 11 O 279/11) über eine Klage auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung entschieden. Im Fall hatte der Beklagte ein Stoppschild überfahren, wodurch es zu einer Kollision gekommen ist. Auf Wunsch des Beklagten ist die Polizei nicht hinzugezogen worden. Der Beklagte hat ein Schuldanerkenntnis unterzeichnet. Der Kläger behauptet, dass durch den Unfall die im Gutachten des klägerisch beauftragten Sachverständigen beschriebenen Beschädigungen an der linken Fahrerseite entstanden sind, die Netto-Reparaturkosten von 7.434,44 Euro verursachen würden. Der Gutachter stellte diverse, auch größere Vorschäden am klägerischen Fahrzeug fest. Mindestens ein ähnlicher Unfall war schon Gegenstand eines früheren Klageverfahrens beim LG. Obwohl alle Anspruchsvoraussetzungen vom LG bejaht worden sind, wies das LG die Klage ab. Dazu das LG wörtlich: „Gemäß § 242 BGB hat er diese Ansprüche verloren, weil ihre Geltendmachung wegen eines besonders groben Treueverstoßes eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Der besonders grobe Treuebruch liegt hier darin, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich unter Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO unzureichende Angaben zu Vorschäden an seinem Fahrzeug gemacht und völlig überhöhte Kosten in Anschlag gebracht hat.“ Das LG kam zu dieser Ansicht unter anderem deshalb, weil der Kläger bereits vorher in diverse Unfälle verwickelt war und jeweils den gleichen Sachverständigen beauftragt hat. Daher hätte es der Klägerseite klar sein müssen, dass die geltend gemachten Schäden nicht auf dem streitgegenständlichen Unfall beruhen konnten. Der Fall zeigt, dass sich mit Hilfe eines versierten Rechtsanwalts für Verkehrsrecht unberechtigte Ansprüche vor Gericht abwehren lassen.