Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 19.08.2014 (Az.: VI ZR 308/13) in einer Nichtzulassungsbeschwerde über einen Verkehrsunfall entschieden, bei dem das Oberlandesgericht (OLG) als Vorinstanz den klägerischen Einwand überhöhter Geschwindigkeit zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Die Sache wurde vom BGH zur neuen Entscheidung an das OLG als Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger wurde als Fußgänger bei einem Unfall an einem Zebrastreifen von einem Pkw erfasst und schwer verletzt. Der Unfall passierte im Januar 2010 morgens kurz nach 7 Uhr auf nasser Straße vor einer Kaserne. Die Besonderheit war, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt Zeitsoldat war und seine Tarnuniform getragen hat. Der Kläger behauptet, der beklagte Pkw-Lenker sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagtenseite erhebt den Vorwurf, dass der Kläger plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des Scheinwerfers des Fahrzeuges aufgetaucht sei und dass die sofort eingeleitete Vollbremsung die Kollision habe nicht mehr verhindern können. In der ersten Instanz wurde ein Mitverschulden des Soldaten von 50 % vom Landgericht erkannt. Dieser wandte sich an das OLG, welches sein Mitverschulden sogar auf 60% erhöht hat. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass das OLG unrichtig zu der Beurteilung gelangt sei, dass der Kläger sich durch ein Beharren auf seinem Vorrecht offensichtlich unvernünftig der Gefahr ausgesetzt habe, auf dem Fußgängerüberweg angefahren zu werden. Das OLG stellte fest, dass er entweder auf den Verkehr überhaupt nicht geachtet habe, etwa weil er in Eile gewesen sei, oder aber das Auto gesehen und gemeint habe, dass dieser noch rechtzeitig werde anhalten können. Das OLG meinte auch, es sei unerheblich, ob es möglich sein könne, dass das Auto schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei. Dies habe der Kläger zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Der BGH stellte fest, dass „das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt hat. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011, (…) vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe seiner Lebensgefährtin unmittelbar nach dem Unfall erklärt, mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h gefahren zu sein. Die vom Kläger zum Beweis dieser Behauptung benannte Zeugin S. ist zu dieser Frage nicht vernommen worden.“ Der Fall zeigt, dass bei selbst scheinbar klaren Verkehrsunfällen langjährige Gerichtsverfahren folgen können und man gut daran tut, sich von Anfang an von einem Anwalt für Verkehrsrecht vertreten zu lassen.