Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass das Vorhandensein einer 5 cm hohen, in Fahrtrichtung 45° schräg verlaufenden Asphaltkante auf einem für den Radfahrverkehr freigegebenen unbeleuchteten Uferweg eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellt (Urteil vom 29.08.2014, Az.: I-9 U 78/13). Nach der Entscheidung rechtfertigt die Nichtbeachtung des Sichtfahrgebots durch den Radfahrer dabei einen Eigenverschuldens- bzw. Mitverschuldensanteil von 50%. In dem zugrunde liegenden Fall hat das OLG auf die Berufung des Klägers ein Urteil des Landgerichts Münster unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und neu gefasst. Das OLG hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren künftigen unfallbedingten materiellen Schaden aufgrund des Unfallgeschehens auf dem Radweg zu 50% und den zukünftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens in Höhe von 50% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Die Klage ist ferner unter Berücksichtigung eines klägerischen Mitverschuldens von 50% nach gerechtfertigt. Das OLG hat ausgeführt, dass die Stadt die zur Erfüllung der übernommenen Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, was den Beklagten nicht von der übernommenen Verkehrssicherungspflicht befreie. Dass der Beklagte sich jemals davon überzeugt hat, dass die Stadt ihre Pflichten gewissenhaft erfüllt hat, habe der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht dargelegt. Das OLG weiter „Die Aufmerksamkeit des Radfahrers wird zusätzlich durch die bevorstehende, frühzeitig erkennbare Doppelkurve in Anspruch genommen, so dass in Betracht zu ziehen ist, dass dieser sein Hauptaugenmerk auf die bevorstehende Kurvenfahrt und nicht auf den Untergrund richtet. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Radfahrer sich auf möglicherweise im Gegenverkehr auftauchende Radfahrer oder Fußgänger – ggfs. in Begleitung von Hunden – einstellen muss.“ Es stehe fest, dass der Kläger vor Asphaltkanten vor dem Bootshaus des Beklagten zu Fall gekommen ist. Der Weg ist im Sturzbereich zwar etwas holprig, einzig die Abbruchkante ist aber mit einer schräg verlaufenden Abrisskante und einem Höhenversatz von 5 cm wirklich sturzträchtig. Zugunsten des Klägers greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises bezüglich den Nachweis der Kausalität der feststehenden Pflichtverletzung für den erfolgten Sturz des Klägers ein. Nach der Rechtsprechung liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass bei feststehender Pflichtverletzung die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war. Im Hinblick auf die unterlassene Verkehrssicherungspflicht hat der Beklagte schuldhaft gehandelt. Entlastende Umstände hat der Beklagte nicht vorgetragen. Die Benutzung eines unbeleuchteten Weges verlangt vom Nutzer aber, gerade bei Dunkelheit, erhöhte Aufmerksamkeit und die Beachtung des Sichtfahrgebots. Sofern es bei unbeleuchteten Wegen zu einem Unfall kommt, entzündet sich regelmäßig Streit über die Umstände. Den Beteiligten wird insofern die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts empfohlen.