Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung regelmäßig die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten ersetzt verlangen kann, außer diese liegen deutlich über den marktüblichen Preisen und die Abweichung war für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ( Urteil vom 16.07.2014, Az.: 13 S 54/14). Dabei muss der Geschädigte keine Marktforschung anstellen. Soweit der Sachverständige die Kosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten geltend mache, gelte nichts anderes. Das Landgericht Stuttgart änderte damit ein Urteil des Amtsgerichts Schorndorf auf die Berufung der Klägerin ab. Diese ist ein Unternehmen, das Leistungen im Bereich der Forderungs- und Honorarabrechnung erbringt und im zugrunde liegenden Fall aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten begehrt. Als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers haftet die Beklagte zu 100% für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Zur Feststellung der Höhe der ihr entstandenen Reparaturkosten und der Nutzungsentschädigung hat die Unfallgeschädigte ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Haftpflichtschadensgutachtens beauftragt. Das Gutachten wies Reparaturkosten von 1.954,43 € netto und eine Wertminderung von 300 € aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 409,00 € netto Grundhonorar sowie 128,80 € netto für Nebenkosten, insgesamt 639,98 € brutto. Die Geschädigte hat ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte an das Sachverständigenbüro abgetreten, das die Ansprüche wiederum an die Klägerin abgetreten hat. Außergerichtlich hat die Beklagte einen Teilbetrag von 484,33 € gezahlt und die Bezahlung des Restbetrags verweigert, da Sachverständigenhonorar überhöht sei. Das Amtsgericht hat der Klage im Wege des angefochtenen Urteils in Höhe von 144,37 € stattgegeben und die Klage ansonsten abgewiesen. Beide Parteien haben dagegen Berufung eingelegt. Das Landgericht hat der Berufung der Klägerin stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17 STVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 PflVG, 249 BGB i. V. m. 398 BGB. Auch die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Schadens, d.h. auch die Kosten von Gutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Fall verdeutlicht, dass der Geschädigte den ihm erreichbaren Kfz-Sachverständigen beauftragen darf. Im Zweifel sollte der Geschädigte die Schadensregulierung aber insgesamt in die Hände eines anwaltlichen Verkehrsrechtlers legen.