Ein Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen kann das Ausbleiben des Beklagten zum Termin zur Parteienvernehmung sein, wie das Landgericht Köln mit Urteil vom 06.08.2014 (Az.: 7 O 301/13) entschieden hat. Das Gericht hat die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kläger hat einen Verkehrsunfall behauptetet, bei dem sein Mercedes Benz Vito beschädigt worden sei. Der Kläger betreibt ein Mietwagenunternehmen und eine Funkmietwagen-Agentur. Der Beklagte zu 1) betrieb gleichfalls ein Mietwagenunternehmen und war der Funkmietwagenagentur angeschlossen. Angeblich sei der Daimler des Beklagten zu 1) gegen den parkenden Vito des Klägers gefahren, da er einem flüchtigen Radfahrer habe ausweichen wollen. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen, der einen Reparaturschaden von 6.285,08 EUR und eine Wertminderung von 625,00 EUR feststellte. Im Gerichtsverfahren behauptet die beklagte Versicherung, dass – soweit die Fahrzeuge überhaupt zusammengestoßen seien – dies einvernehmlich zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) geschehen sei. Es läge ein gestellter Verkehrsunfall vor. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs mit Einwilligung des Klägers auf Grundlage einer gemeinsamen Absprache erfolgt sei. Insofern liege ein Rechtfertigungsgrund für die Rechtsgutverletzung vor, der einer Haftung der Beklagtenseite entgegenstehe. Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache bedürfe es „keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung.“ Die „Feststellung von Indizien, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss eines kollusiven Zusammenwirkens zulassen“, genügen. Der Fall zeigt, dass ein Gericht bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, einen Anscheinsbeweis für einen sog. „gestellten Verkehrsunfall“ annehmen kann.