Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat mit Urteil vom 09.09.2013 (Az.: 12 U 95/12) über die Haftung für Schäden entschieden, die dadurch entstanden sind, dass ein Räumfahrzeug Schnee- oder Eisbrocken aufgewirbelt hat. Im Fall fuhr der Kläger an einem Dezembermorgen mit seinem VW Transporter auf der Autobahn. Während er einen Lkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h überholte, kam ihm auf der Gegenfahrbahn ein Räumfahrzeug mit Schneepflug entgegen, das sich im Räum- und Streueinsatz befand. Dabei wurden Schnee- und Eisbrocken auf das klägerische Fahrzeug geschleudert, die an diesem einen Schaden von ungefähr 1000 EUR verursacht haben. Das Landgericht Mainz hatte die Klage noch abgewiesen, weil unvermeidlich sei, dass Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt und auf die Gegenfahrbahn geschleudert würden. Darüber hinaus habe der Kläger gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen, indem er bei unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt habe. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG gab ihm Recht und bejahte einen Anspruch aus § 7 StVG, weil die ordnungsgemäße Räumung der Autobahn auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen wäre, der Unfall also nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden ist. Entscheidend war für das OLG, dass bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, der Fahrer des Räumfahrzeugs seine Geschwindigkeit auf 30 bis 40 km/h hätte reduzieren müssen. Damit hätte vermieden werden können, dass Schnee- und Eismassen auf die Gegenfahrbahn geschleudert wurden. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers bzw. die Betriebsgefahr des von ihm geführten VW Transporters konnte das OLG nicht erkennen. Der Fall zeigt, dass trotz scheinbar klarer Sachlage und auch bei geringen Schäden immer wieder der Gang durch die Instanzen nötig ist. Dabei kann ein versierter Anwalt für Verkehrsrecht helfen.