Das Landgericht Frankfurt a.M. hat entschieden, welche Grundsätze der Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall in Spanien gemäß der spanischen Codigo Civil gelten (Urteil vom 25.03.2014, Az.: 2-15 S 9/13). In Abänderung eines Urteils des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 20.12.2012 (Az.: 30 C 237/11 (68)) hat das Ladgericht auf die Berufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Landgericht hat klargestellt: „Lässt sich der Unfallhergang nicht aufklären, trägt jeder Unfallbeteiligte den Schaden des anderen.“ Die Revision wurde nicht zugelassen. Dem Kläger stehte aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2010 nach Art. 1902 Codigo Civil in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Real Decreto Legislative 8/2004 ein Schadenersatzanspruch von 1.082,71 € zu. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ein Zeuge zumindest fahrlässig mit seinem Motorroller auf den klägerischen Pkw aufgefahren ist und den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat. Nach der Beweiswürdigung des Amtsgerichts liege beweisrechtlich ein „non-liquet“ vor. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, wenn nicht Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen vorliegen. Das war nicht der Fall. Das Landgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Hergang des Verkehrsunfalls unaufklärbar geblieben ist. Rechtsfolge ist, dass nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen spanischen Haftungsnorm (Art. 1902 CC) jede Partei den Schaden der anderen zu tragen hat. Das Gericht hat insofern ein Rechtsgutachten zur zivilrechtlichen Haftung bei Verkehrsunfällen nach spanischem Recht eingeholt. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sich die Haftung für Sachschaden am klägerischen Pkw gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes 8/2004, vom 29.10., mit dem das Gesetz über die zivilrechtliche Haftung und Versicherung im Kraftfahrzeugverkehr (Ley sobre respon-sabilidad civil y seguro en la circulaciön de vehtculos a motor) neugefasst worden, richte, der auf die zivilrechtliche Haftungsnorm des Art. 1902 CC verweise. Zwar setzte die Haftungsnorm des Art. 1902 CC ein Verschulden voraus; das Tribunal Supremo habe aber in ständiger Rechtsprechung durch die Zugrundelegung einer Beweislastumkehr bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 1902 CC eine quasi-objektive Haftung anerkannt. Demnach habe der Schädiger zu beweisen, dass er bei seinem Verhalten die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Gelinge ihm dieser Beweis nicht, sei er schadenspflichtig. Demnach hat die Beklagte dem Kläger Ersatz für den entstandenen Sachschaden zu leisten. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, bei Unfällen mit Auslandsberührung eine Beweissicherung durch Einschaltung der örtlichen Polizei und ggf. eines Anwalt vorzunehmen und den Prozess in Deutschland ebenso von Beginn an anwaltlich führen zu lassen.