Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: III ZR 352/13) über einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem ein Kläger eine Stadt wegen eines auf seinen Pkw herabgefallenen Astes auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen in Anspruch nehmen wollte. Zum Schaden an seinem Auto kam es, als von einer etwa 50-60 Jahre alten Pappel, die an einer städtischen Straße steht, ein grün belaubter Ast herabgefallen ist. Die Klage auf Schadensersatz wurde vom Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht allerdings hat dem Kläger überwiegend Recht gegeben. Hiergegen richtet sich zugelassene Revision der beklagten Stadt. Der BGH gab der Stadt vollständig Recht. Zwar erstrecke sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Andererseits sei die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Der BGH wörtlich: „Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen (…).“ Die Stadt habe ihre diesbezüglichen Pflichten durch Baumkontrolle erfüllt. Bei gesunden Bäumen, bei denen wie bei der Pappel oder wie bei anderen Weichhölzern ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, müsse der Verkehrssicherungspflichtige keine Schutzmaßnahmen ergreifen, da dies zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Dies gelte auch im Parkbereichen von Autos. Der Fall zeigt, dass beim Gang durch die Instanzen die Betreuung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht nötig ist.