Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat entschieden, dass die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung von Teilnehmern einer Veranstaltung, bei der Fahrzeuge auf einer geschlossenen Strecke gefahren werden, ausgeschlossen werden können (Urteil vom 27.01.2014, Az.: 1 U 158/12). Nach dieser Entscheidung ist ein derartiger Haftungsausschluss selbst durch vom Veranstalter gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig. Das OLG hat ferner entschieden, dass Fahrfehler von Teilnehmern einer Veranstaltung, die insbesondere darauf ausgerichtet ist, den Grenzbereich des eigenen Fahrzeugs zu optimieren, nicht als grob fahrlässiges Verhaltens zu qualifizieren sind, da hohe Fahrgeschwindigkeiten erhöhte Anforderungen an die Fahrzeugbeherrschung bedingen. Damit hat das OLG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Forderung von Schadensersatz nach einem Unfall bei einer Veranstaltung des Württembergischen Porsche-Clubs e.V. auf dem Hockenheimring. Der Kläger Halter eines Porsche 911 4S. Der Beklagte war Halter eines Porsche 911 GT3 RS. Bei einer freien Fahrt kam es in der Spitzkehre nach der „Parabolika“-Kurve zu einer Kollision der Porsches. Das OLG hat im Ergebnis geurteilt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung treffe wegen §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zwar grundsätzlich eine Eintrittspflicht (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG). Der vom Kläger unterzeichnete Haftungsausschluss stehe aber der Geltendmachung einer Haftung der Beklagten für einfach fahrlässiges Verhalten entgegen. Ein genereller „Freifahrschein“ für Sportfahrer ist die Entscheidung aber nicht. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Kommt es bei privaten Fahrveranstaltungen zu Kollisionen, sollten Unfallbeteiligte die Sach- und Rechtslage zur Rechtewahrung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.