Das Oberlandesgerichts München (OLG) hat mit Urteil vom 13.09.2013 (Az.: 10 U 859/13) über die Frage des ersatzfähigen Nutzungsausfallschadens und den Reparaturkosten nach Eigenreparatur bei Abrechnung auf Gutachtenbasis entschieden. Der Kläger wehrte sich mit seiner Berufung beim OLG unter anderem dagegen, dass das Landgericht ihm seiner Ansicht nach hinsichtlich der Reparaturkosten und dem Nutzungsausfall zu wenig Geld zugesprochen hat. Das OLG hat festgestellt, dass der Kläger den Pkw zusammen mit einem Karosseriebauer in einer Werkstatt an mehreren Wochenenden an insgesamt sechs bis sieben Tagen instandgesetzt hat. Daher steht ihm nach Ansicht des OLG ein Nutzungsausfall in dem Umfang zu, wie er sich bei Erteilung eines Reparaturauftrages an eine Fachfirma ergeben hätte, mithin fünf Tage zu je 119 €. Das OLG sprach ihm auch höhere fiktive Reparaturkosten zu. Das OLG meint, das der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung nicht „auf bestimmte Stundenverrechnungssätze der billigsten, von der Versicherung ausgesuchten Werkstatt in der Region beschränkt“ ist, „weil dies in die freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreift, etwa wenn er sein Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußert.“ Bezüglich der Reparaturkosten sind die durchschnittlichen ortsüblichen Sätze in seiner Wohngemeinde maßgeblich. Der Geschädigte sei nicht gehalten, die billigste Werkstatt zu wählen. Der Fall zeigt, dass nach Verkehrsunfällen bei Eigenreparaturen leider oft durch mehrere Gerichtsinstanzen gestritten werden muss. Dies kann nur mit Hilfe eines versierten Anwalts für Verkehrsrecht erfolgen, um zum Recht zu kommen.