Das Amtsgericht München hat entschieden, dass en Verkehrsteilnehmer, der in ein Fahrzeug einsteigt oder dieses verlässt und durch die geöffnete Fahrzeugtür einen Unfall erzeugt, grundsätzlich allein haftet (Urteil vom 20.09.2013, Az.: 331 C 12987/13). Denn der Beweis des ersten Anscheins spreche insofern dafür, dass der Ein-/Aussteigende fahrlässig seine Sorgfaltspflicht aus § 14 StVO verletzt hat. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau des Klägers am Fahrbahnrand in einer Parkbucht geparkt und stieg an der Fahrertür ein, während zeitgleich ein Lkw auf der rechten Fahrspur stand. In dem Moment, als sie auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte, die aber noch Fahrzeugtür nicht geschlossen hatte, fuhr der Lkw an und erfasste mit dem Sattelanhänger die Tür. Die Fahrertür stand lediglich wenige Sekunden offen. Der Kläger forderte von der Lkw-Versicherung Schadensersatz von € 3.500,00, da der Lkw-Fahrer nicht in den Seitenspiegel geschaut habe, was er hätte tun sollen. Das Amtsgericht München hat unter Berücksichtigung der von der Kläger- und der Beklagtenpartei ausgehenden Verursachungsbeiträge entschieden, dass der Kläger selbst zu 100% hafte. Daher hat das Gericht die Klage abgewiesen. Das Ein- und Aussteigen in ein Fahrzeug erfordere nach § 14 StVO, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Einsteigevorgang sei erst mit dem Schließen der Tür beendet. Die Entscheidung zeigt, dass Beweisregeln wie der Beweis des ersten Anscheins und Prozess- und Gesamtkostenrisiken stets mit fachkundiger Hilfe analysiert werden sollten.