Das Amtsgericht Bad Segeberg hat entschieden, welche Rechtsfolgen den Betreiber eines Einkaufsmarktes und den Benutzer eines zu dem Einkaufsmarkt gehörenden Kundenparkplatzes treffen können, wenn es auf dem Kundenparkplatz zu einem glättebedingten Sturz mit Unfallfolgen kommt (Urteil vom 06.03.2014, Az.: 17 C 13/13). In dem zugrunde liegenden Fall war zwischen den Parteien strittig, ob die Klägerin wegen Glättebildung auf dem Parkplatz gestürzt sei. Sie begehrte Schmerzensgeld von mindestens € 1.500,00 und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden aus dem Vorfall zu ersetzen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat der Klage stattgegeben. So genüge für die Begründetheit des Feststellungsantrags, es sei durch eine eingetretene Rechtsgutverletzung mit einem künftigen Schaden zu rechnen, dass der Eintritt eines künftigen Schadens zumindest möglich erscheint. Außerdem sei zu konstatieren, dass zwischen dem Betreiber eines Einkaufsmarktes und dem Benutzer eines dazu gehörenden Kundenparkplatzes ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustande komme, sobald sich der Benutzer mit Kaufabsicht auf den Kundenparkplatz begibt. Danach sei der Betreiber des Einkaufsmarktes nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, vor Geschäftsöffnung durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass Parkplatzbenutzer vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt werden. Nach Ansicht des Gerichts finden die Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen und zur Streupflicht auf privaten Parkplätzen auf Kundenparkplätze eines Lebensmitteleinkaufsmarktes keine Anwendung. Der Parkplatzbetreiber sei bei allgemeiner Glättebildung verpflichtet, den Parkplatz mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen. Nicht erheblich sei, ob im Unfallzeitpunkt eine allgemeine Glättebildung vorgelegen habe. Wenn ein Kunde Stunden nach Geschäftsöffnung an einer Stelle stürze, an der sich infolge eines durch ein Parkhausgebäude verursachten Schattenwurfs die bei Geschäftsöffnung vorgelegene allgemeine Glättebildung trotz angestiegener Temperaturen nicht zurückgebildet habe, sei der Sturz auf einer objektiven Schutzpflichtverletzung durch den Einkaufsmarktbetreiber zurückzuführen. Soweit der Betreiber die Streupflicht vertraglich auf einen Dritten übertragen habe, führe dies nicht dazu, dass für den Betreiber nur Überwachungs- und Kontrollpflichten gelten. Der Fall zeigt, dass auch schwierige Darlegungs- und Beweislasten für die Anspruchsbegründung mit kompetenter Hilfe erstinstanzlich und erfolgreich gelöst werden können.