Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat mit Beschluss vom 02.04.2013 (Az.: 5 LA 50/12) über einen Fall der Haftung eines Beamten für einen Verkehrsunfall entschieden. Es ging um die Frage, ob die in erster Instanz bejahte Haftung nach § 75 Abs. 1 BBG richtig war. Im Fall hatte der verklagte Beamte das Dienstkraftfahrzeug an einer abschüssigen Straße abgestellt, ohne eine doppelte Sicherung gegen das Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges vorzunehmen, was ihm den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und die Schadensersatzpflicht eingebracht hat. Dagegen wehrte er sich vor dem OVG. Dieses gab ihm nicht Recht. Es verwendete gegen den Beamten, dass in der Kfz-Schadensmeldung angegeben war, dass das von ihm geführte Fahrzeug auf einer erheblich abschüssigen Straße abgestellt und lediglich durch das Anziehen der Handbremse gesichert wurde. Das OVG weiter: „Die sowohl nach den einschlägigen Dienstvorschriften der Beklagten als auch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO erforderliche doppelte Sicherung des abgestellten Fahrzeugs mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges hat der Kläger ausweislich der Schadensmeldung nicht vorgenommen.“ Damit war auch für das OVG klar, dass der Beamte für den Schaden durch das Wegrollen des Autos aufzukommen hat. Der Fall zeigt, dass sich Unfallverursacher grundsätzlich unverzüglich an einen Verkehrsrechtanwalt wenden sollten, um mit ihm das weitere Vorgehen und die möglichen Folgen zu erörtern.