Ob es sich bei zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeilen um schlichte Fahrempfehlungen oder verbindliche Fahrtrichtungsgebote handelt, hat der Bundesgerichtshof bezogen auf die Markierungen auf dem Falkenseer Platz in Berlin entschieden (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 161/13). Damit wurde die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 2102.2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall, der sich 2011 auf dem Falkenseer Platz ereignete. Der Platz besteht aus einer kreisförmigen Grünanlage, um die ein mehrspuriger, ausschließlich gegen den Uhrzeigersinn zu befahrender Straßenring führt, in den vier mehrspurige Straßen einmünden. An dem Platz befinden sich zwölf Lichtzeichenanlagen, drei jeweils im Bereich der vier Einmündungen. Direkt vor den Lichtzeichenanlagen der einmündenden Fahrbahnen gibt es jeweils Leitlinien (Zeichen 340 StVO) und Pfeilmarkierungen (Zeichen 297 StVO). Die Klägerin befuhr mit ihrem VW Golf den bei der Lichtzeichenanlage in Höhe des Mittelstreifens in dem dritten Fahrstreifen von links. Dort sind vor der Haltlinie Pfeile, die nach rechts weisen. Die Klägerin wollte an der nächsten Ausfahrt nicht rechts abbiegen, sondern im Straßenring verbleiben. Unmittelbar vor der Ausfahrt stieß die Klägerin mit ihrem Golf gegen die rechte Seite des Anhängers am VW Passat des Beklagten, der ebenfalls im Straßenring fuhr. Erstinstanzlich hat die Klägerin 3.773,39 € wegen der Beschädigung ihres Golf verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach Einspruch in Höhe von 1.886,70 € aufrechterhalten. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Richtungspfeile auf den Fahrstreifen nur Fahrempfehlungen seien und beide Autos sowohl auf dem Straßenring hätten verbleiben als auch aus diesem hätten ausfahren dürfen. Die Berufung der Beklagten vor dem Landgericht führte zur Klageabweisung. Die Klägerin verfolgte mit der Revision ihr Klagebegehren weiter. Der BGH hat nicht beanstandet, dass die Klägerin den Unfall nach dem Anscheinsbeweis allein verschuldet habe. Denn sie habe gegen das Gebot verstoßen, der durch Zeichen 297 StVO angeordneten Fahrtrichtung zu folgen (§ 41 Abs. 1 StVO) und sich beim Fahrstreifenwechsel entgegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen sei. Die Betriebsgefahr des von dem Beklagten geführten Passat trete hinter diesen Verkehrsverstößen zurück. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob es sich bei den Fahrbahnmarkierungen auf wichtigen Berliner Verkehrsknotenpunkten um bloße Fahrempfehlungen oder um verbindliche Vorgaben (§ 41 Abs. 1 StVO mit Zeichen 297 StVO) handele, unterschiedlich beantwortet werde. Der BGH hat entschieden, dass das Urteil der Nachprüfung standhält. Richtig sei, dass die Klägerin, als sie mit ihrem Pkw nicht abbog, sondern im Straßenring verblieb, gegen ein Fahrtrichtungsgebot verstieß. Der BGH: „Da die Pfeile auf dem dritten Fahrstreifen von links, den die Klägerin befuhr, nach rechts weisen, gebieten sie gemäß Zeichen 297 (…) als verbindliche Fahrtrichtung ein Abbiegen nach rechts auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung.“ Da die Klägerin der für sie angeordneten Fahrtrichtung nicht gefolgt ist, hat sie gegen ein Fahrtrichtungsgebot verstoßen und ist alleine Schuld. Die Entscheidung verdeutlicht, dass es angezeigt sein kann, bis zum höchsten Zivilgericht in Karlsruhe zu gehen, um einen Auslegungsstreit zu beseitigen und Rechtsfrieden herbeizuführen, auch wenn die Klägerpartei hier ihre Rechtsauffassung nicht durchsetzen konnte.