Das Oberlandesgericht München (OLG) hat mit Urteil vom 17.05.2013 (Az.: 10 U 3024/12) über die Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel entschieden, dem ein starkes Bremsen des Vorausfahrenden an einer ausgeschalteten Ampel vorangegangen ist. Es ging in dem Berufungsverfahren beim OLG um die Frage, ob der Auffahrende tatsächlich einen Teil der Schuld und damit des Schadens trägt, wie es die Vorinstanz ausgeurteilt hat. Das OLG gab dem Auffahrenden Recht und sprach die volle Schuld dem vorausfahrenden beklagten Spurwechsler zu, der ohne Grund zusätzlich noch gebremst hatte. Der Beklagte war von der Rechtsabbiegespur über eine durchgezogene weiße Markierungslinie in die Geradeausspur gefahren und hatte dann stark gebremst wodurch es zum Unfall kam. Das OLG hat entschieden, dass dem Beklagten wegen des Spurwechsels ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vorzuwerfen sei. Es komme in solchen Fällen kraft Anscheinsbeweises grundsätzlich zu einer Vollhaftung des Spurwechslers. Die Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeugs trete dann vollständig zurück. Der für den Anscheinsbeweis begründende typische Geschehensablauf fehle in solchen Fällen. Das OLG stellte unter Berufung auf die Feststellungen des Gerichtsachverständigen fest, dass der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren hier noch nicht unterbrochen war, da der Unfall kurz nach dem Einscheren passiert ist und sich der vorausfahrende „Fahrstreifenwechsler erst kurz im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat“. Darüber hinaus hat das OLG einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO erkannt, weil der Beklagte seinen Pkw aus einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h an der Ampel, die maximal 4 Fahrzeuglängen entfernt war, zum Stillstand gebracht. Er habe damit hat ohne objektiv zwingenden Grund stark gebremst, weil ein solches Bremsen nur zum Schutz von Rechtsgütern, Sachen und Personen und nicht an einer ausgeschalteten Lichtzeichenanlage erlaubt sei. Der Fall zeigt, dass Unfallgeschädigten der Gang durch die Gerichtsinstanzen auch bei scheinbar klaren Fällen oft nicht erspart bleibt. Daher sollte auch bei klaren Unfallhergängen überlegt werden, sofort einen Anwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen.