Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit Urteil vom 31.07.2013 (Az.: 7 U 1952/12) im Rahmen der Frage der Höhe des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall über die Angemessenheit von Mietwagenkosten zu entscheiden gehabt. Es ging der Frage nach, welche Erkundigungspflicht des Geschädigten bei Zweifeln an der Angemessenheit von Mietwagenkosten bestehen. Das OLG stellt klar, dass es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, wonach für den „Normaltarif“ der Mietwagenpreise grundsätzlich auch der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Allerdings, so das OLG „muss der Geschädigte, weil dies ein Teil der Erforderlichkeit i.S.d. § 249 BGB darstellt, in einem solchen Fall darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich gewesen ist.“ Das OLG ist aber darüber hinaus bezüglich der Pflichten des Unfallgeschädigten der Ansicht, dass dieser reagieren muss, wenn es sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass der von ihm ausgewählte Mietwagentarif erheblich oder aber auffällig hoch von den Preisen der Schwacke-Liste abweicht. Davon sei grundsätzlich auszugehen, wenn diese Preise um mindestens 50% überschritten werden. Im konkreten Fall konnte die Versicherung dem Unfallgeschädigten nicht nachweisen, dass ein vergleichbares Fahrzeug für den damaligen Anmietzeitraum inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung hätte billiger angemietet werden können. Der Fall zeigt, dass schon Verkehrsunfälle heutzutage wegen den vorprogrammierten Streitereien um einzelne Kostenpositionen kaum mehr ohne anwaltliche Hilfe und Beratung abgewickelt werden können.